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Allgemeine Bestimmungen
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| I. |
Rechtsnatur |
§ 1 |
Der Schachklub Rapperswil-Jona (SKRJ) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
| II. |
Vereinszweck |
§ 2 |
Der Zweck des SKRJ besteht darin, die Kunst des Schachspiels zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. |
| III. |
Verbandszugehörigkeit |
§ 3 |
Der SKRJ ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes
(SSB) und des Schachverbandes Zürichsee (SVZS). |
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Organisation
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| IV. |
Organe des Vereins |
§ 4 |
Der SKRJ enthält folgende Organe:
a) die Generalversammlung (GV) als Legislative
b) den Vorstand (VS) als Exekutive, mit folgenden Ämtern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Materialverwalter
- Beisitzer
c) die Revisoren |
| V. |
Die Generalversammlung |
§ 5 |
Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des SKRJ.
Für die Einberufung der GV wird zwischen zwei
Bezeichnungen unterschieden: |
| VI. |
Die ordentliche GV |
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a) die ordentliche GV tritt alljährlich im September
zusammen; |
| VII. |
Die ausserordentliche GV |
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b) die ausserordentliche GV tritt bei Einberufung durch den
Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder zusammen. |
| VIII. |
Aufgaben der GV |
§ 6 |
Die Aufgaben der GV sind:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten;
b) die Genehmigung des Jahresrechnung, ausgestellt vom
Kassier, und des Revisorenberichtes;
c) die Wahl des Präsidenten, des Kassiers, des Aktuars, der
Beisitzer und der Revisoren;
d) Wahl des Vizepräsidenten, nach Bedarf, aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern;
e) die Bestimmung der Mitgliederbeiträge;
f) die Ernennung der Ehrenmitglieder;
g) die Änderung der Statuten;
h) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes;
i) die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
j) weitere Aufgaben, die im Sinne von § 19 an die GV übertragen wurden. |
| IX. |
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen |
§ 7 |
Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig.
Die GV fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der
anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse betreffend Ausschluss von Mitgliedern und Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. |
| X. |
Der Vorstand |
§ 8 |
Der Vorstand ist das ausführende Organ des SKRJ.
Der Vorstand enthält folgende Ämter: |
| XI. |
Der Präsident |
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a) Der Präsident vertritt den Klub nach aussen.
Weiter enthält sein Aufgabenbereich das
- Leiten der GV
- Leiten der Vorstandssitzungen
- Verfassen des Jahresberichtes
- Ausführen weiterer Aufgaben, die im Sinne von § 19
an den Präsidenten übertragen wurden. |
| XII. |
Der Vizepräsident |
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b) Der Vizepräsident wird aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt und vertritt den Präsidenten bei seiner Abwesenheit. |
| XIII. |
Der Kassier |
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c) Der Kassier verwaltet die Klubkasse und das Klub- vermögen.
Weiter enthält sein Aufgabenbereich das
- Verfassen der Jahresrechnung
- Ausführen weiterer Aufgaben, die im Sinne von § 19 an den Kassier übertragen wurden. |
| XIV. |
Der Aktuar |
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d) Der Aktuar führt die Protokolle der GV und der Vorstandssitzungen. Weiter enthält sein Aufgabenbereich das
- Führen des Klubarchivs
- Ausführen weiterer Aufgaben, die im Sinne von § 19 an den Aktuar übertragen wurden. |
| XV. |
Der Materialverwalter |
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e) Der Materialverwalter verwaltet alles dem Klub gehörende Material.
Folgende weitere Aufgaben fallen in seinen Aufgabenbereich:
- Vertreten des Aktuars bei seiner Abwesenheit
- Verfassen des Materialberichtes
- Weitere Aufgaben, die im Sinne von § 19 an den Materialverwalter übertragen wurden. |
| XVI. |
Die Beisitzer |
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f) Beisitzer bilden den Teil des Vorstandes, dessen Mitglieder kein Vorstandsamt bekleiden. |
| XVII. |
Aufgaben des Vorstandes |
§ 9 |
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Aufgaben im
Sinne von § 19.
Bei der Bearbeitung seiner Geschäfte verhält sich der Vorstand folgendermassen:
a) Der Vorstand verteilt seine Aufgaben zweckmässig.
b) Hierzu gehört auch die Bildung von Komitees (leitende
Teams) und Kommissionen (bearbeitende Teams). |
| XVIII. |
Beschlussfähigkeit und Abstimmung |
§ 10 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung genügend
angekündigt wurde und wenigstens die Hälfte aller
Vorstandsmitglieder answesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. |
| XIX. |
Die Revisoren |
§ 11 |
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Kassiers und
liefern darüber einen Bericht an die GV ab.
Die Revisoren müssen unabhängig sein und dürfen nicht dem VS angehören. |
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Die Mitgliedschaft
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| XX. |
Die Mitgliedschaft |
§ 12 |
Jeder kann Mitglied werden. |
| XXI. |
Die Aufslösung der Mitgliedschaft |
§ 13 |
Von Mitgliedern, die aus dem Klub austreten, wird erwartet, dass sie den Vorstand schriftlich darüber benachrichtigen. |
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§ 14 |
Der Vorstand kann Mitglieder, die sich ohne eigenes Verschulden in finanzieller Bedrängnis befinden, vom Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise entbinden. |
| XXII. |
Der Ausschluss |
§ 15 |
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Verlangen des Vorstandes durch die GV. |
| XXIII. |
Ehrenmitglied |
§ 16 |
Mitglieder, die sich durch langjährigen Einsatz oder sonst in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied vorgeschlagen werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die GV. |
| XXIV. |
Ehrenpräsident |
§ 17 |
Präsidenten, die in ihrem Amt hervorragende Leistungen zum Wohle des Klubs vollbracht haben, können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Dies ist die höchste Auszeichnung, die einem Klubmitglied verliehen werden kann. |
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Die Auflösung des SKRJ
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| XXV. |
Die Liquidation |
§ 18 |
Die Auflösung des SKRJ kann nur an einer speziell dafür vorgesehenen GV erfolgen, dessen einziges Traktandum sie bildet.
Stimmen wenigstens sieben der anwesenden Mitglieder gegen die Auflösung, so setzen diese den Verein fort, und die Befürworter der Auflösung gelten als ausgeschieden.
Im Falle der Auflösung sind das Material und die Vermögenswerte zu liquidieren und in liquider Form dem Schweizerischen Schachbund (SSB) zu übergeben, mit der Auflage, es einem neu gegründeten Schachklub in Rapperswil oder Jona auszuhändigen, sofern derselbe wiederum dem SSB beitritt. |
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Übergangs- und Ergänzungsbestimmungen
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| XXVI. |
Der letzte Paragraph |
§ 19 |
Der Vorstand ist ermächtigt, verschiedenste Normen, Vorgänge und Abläufe als verbindliche Regeln zu erlassen, die des Ein trages in die Statuten nicht bedürfen. |
Mit dem Erlass dieser Statuten gelten alle vorbestehenden Vereinserlasse, insbesondere die Statuten vom 3.Nov.1951, als aufgehoben.
Diese Statuten wurden an der GV vom 8.September1999 einstimmig angenommen, was den Voraussetzungen der Zweidrittelmehrheit gemäss § 8 der Statuten vom 3. November 1951 entspricht.
Rapperswil, den 2. Oktober 1999
Der Präsident: Xaver Gsell
Der Vizepräsident: Sandro Knaus
Ein Vorstandsmitglied:
Sepp Sidler |